Hat der Hersteller seinen Sitz in einem EU- oder EWR-Staat oder hat er eine Person mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat bevollmächtigt, so muss er für alle Produkte, die ab dem 26. Mai 2022 in Verkehr gebracht werden, innert folgenden Fristen einen Bevollmächtigten nach Artikel 44 Absatz 1 benennen:
für Produkte der Klasse D: bis zum 31. Dezember 2022;
für Produkte der Klassen B und C: bis zum 31. März 2023;
für Produkte der Klasse A: bis zum 31. Juli 2023.