Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten.
Art. 8 – Sorgfaltspflicht
Art. 8
Sorgfaltspflicht
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 8 Sorgfaltspflicht Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmu
- SR-Nummer
- SR 813.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.12.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht