Ein Betrieb muss der Anmeldestelle unverzüglich melden, wenn:
er seinen Namen oder seine Adresse ändert;
eine seiner Prüfeinrichtungen den Namen, die Adresse oder den Ort ändert;
eine seiner Prüfeinrichtungen die GLP-Grundsätze nicht mehr einhalten will;
die Verantwortlichkeit für die Prüfeinrichtungsleitung oder die Qualitätssicherung ändert;
Prüfungen in weiteren Prüfbereichen durchgeführt werden sollen.