Nach der Zulassung sind folgende Angaben in keinem Fall vertraulich:
Name und Adresse der Gesuchstellerin;
Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts;
Name und Adresse der Herstellerin der Wirkstoffe;
Anteil der Wirkstoffe am Biozidprodukt;
Bezeichnung des Biozidprodukts;
physikalische und chemische Daten zum Biozidprodukt;
Zusammenfassung der Ergebnisse der erforderlichen Versuche zum Nachweis der Wirksamkeit des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts, der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt und gegebenenfalls der resistenzfördernden Eigenschaften;
Analysemethoden, die Wirkstoffe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b zuverlässig bestimmen können;
Verfahren, mit denen der Wirkstoff oder das Biozidprodukt unschädlich gemacht werden kann;
Methoden und Vorsichtsmassnahmen, die zur Verringerung der Risiken bei der Handhabung, beim Transport und bei der Verwendung sowie bei Feuer oder anderen Gefahren empfohlen werden;
im Fall eines Verschüttens oder Auslaufens zu treffende Massnahmen und einzuhaltende Verfahren;
Angaben zur ersten Hilfe und ärztliche Ratschläge im Verletzungsfall;
Methoden zur Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung;
im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Informationen.