Wer Biozidprodukte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2–4 und Absatz 2 ChemRRV223 verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach den Artikeln 7–12 ChemRRV.
Art. 49 – Fachbewilligung
Art. 49222
Fachbewilligung
- 222 Berichtigung vom 23. Dez. 2014 (AS 2014 4719).
- 223 SR814.81
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Umgang mit Biozidprodukten
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2025
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Art. 49 Berichtigung vom 23. Dez. 2014 (AS 2014 4719). Berichtigung vom 23. Dez. 2014 (AS 2014 4719). Fachbewilligung Wer Biozidprodukte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2–4 und Absatz 2 ChemRRVSR 814.81 verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach den Artikeln 7–12 ChemRRV. SR 814.81 6.
- SR-Nummer
- SR 813.12
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.05.2005
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht