Die Kantone koordinieren bei Betrieben und Verkehrswegen soweit möglich die Kontrollen, die sie aufgrund dieses und anderer Erlasse durchführen.
Art. 15 – Koordination der Kontrollen
Art. 1551
Koordination der Kontrollen
- 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2025
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- SR-Nummer
- SR 814.012
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.02.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht