Die Inhaberin eines Betriebs mit Anlagen nach Anhang 1 muss sicherstellen, dass ihre im Register der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen vollständig sind, auf einheitlichen Definitionen beruhen und nachvollziehbar sind.
Art. 3 – Sorgfaltspflicht
Art. 3
Sorgfaltspflicht
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Aufgaben der Betriebsinhaberin
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2007
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- SR-Nummer
- SR 814.017
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.12.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht