Für die Entschädigung der Versicherer gilt Artikel 123 der CO2-Verordnung vom 30. November 201270.
Art. 23c – Entschädigung der Versicherer
Art. 23c69
Entschädigung der Versicherer
- 69 Ursprünglich Art. 23b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 (AS 2011 1951). Fassung gemäss Art. 137 der CO2-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7005).
- 70 SR 641.711
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Verteilung des Abgabeertrages
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 23c Ursprünglich Art. 23b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 (AS 2011 1951). Fassung gemäss Art. 137 der CO2-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7005). Ursprünglich Art. 23b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 (AS 2011 1951). Fassung gemäss
- SR-Nummer
- SR 814.018
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.11.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht