Wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht in unterirdischen Kavernenspeichern gelagert werden, wenn sie dabei mit Grundwasser in Berührung kommen.
Art. 24 – Kavernenspeicher
Art. 24
Kavernenspeicher
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2025
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Art. 24 Kavernenspeicher Wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht in unterirdischen Kavernenspeichern gelagert werden, wenn sie dabei mit Grundwasser in Berührung kommen. 2. Titel: Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen / 1. Kapitel: Reinhaltung der Gewässer / 5. Abschnitt: Umgang m
- SR-Nummer
- SR 814.20
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.01.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht