Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.