Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden.
Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen für:
Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle;
Verkehrsübergänge;
Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege;
kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung;
den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.