Die Höhe der Abgabe nach Artikel 60b GSchG beträgt jährlich 9 Franken pro Einwohner. Massgebend ist die Anzahl der Einwohner, die am 1. Januar des Kalenderjahres, für welches die Abgabe erhoben wird, an die Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind.
Art. 51a – Abgabesatz
Art. 51a
Abgabesatz
- Gliederungspfad
- 8a. Kapitel: Abwasserabgabe des Bundes
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2025
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Art. 51a Abgabesatz Die Höhe der Abgabe nach Artikel 60b GSchG beträgt jährlich 9 Franken pro Einwohner. Massgebend ist die Anzahl der Einwohner, die am 1. Januar des Kalenderjahres, für welches die Abgabe erhoben wird, an die Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind. 8a. Kapitel: Abwasserabgabe
- SR-Nummer
- SR 814.201
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.10.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht