Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist verboten.
Die Behörde kann das Versickernlassen von kommunalem Abwasser oder von anderem verschmutztem Abwasser vergleichbarer Zusammensetzung bewilligen, wenn:
das Abwasser behandelt worden ist und die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer erfüllt;
beim betroffenen Grundwasser die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nach der Versickerung des Abwassers eingehalten werden;
die Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage erfolgt, die Richtwerte der VBBo9 auch langfristig nicht überschritten werden oder beim Fehlen von Richtwerten die Bodenfruchtbarkeit auch langfristig gewährleistet ist; und
die Anforderungen eingehalten sind, die für den Betrieb von Abwasseranlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, gelten (Art. 13–17).