Wer eine Risikoabsicherung zugesprochen bekommen hat, hat die folgenden Pflichten:
periodische Berichterstattung über den Stand des Vorhabens und die Risikosituation;
Gewährung der Einsicht in Unterlagen und des Zutritts zu Räumlichkeiten.
Sie oder er muss dem BFE unverzüglich melden:
die Inbetriebnahme der betreffenden Infrastrukturbaute;
wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Risikoabsicherung beruht.
Sie oder er muss alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen treffen, um eine Zahlungspflicht des Bundes zu vermeiden oder zu mindern.