Der Bund sichert Unternehmen bis zum Jahr 2030 Finanzhilfen zu für die Anwendung von neuartigen Technologien und Prozessen, die der Umsetzung der Fahrpläne nach Artikel 5 Absatz 2 oder einzelner Massnahmen davon dienen.
Die Finanzhilfen werden über bestehende Förderinstrumente ausgerichtet.
Der Bundesrat regelt insbesondere:
die Anforderungen an die einzelnen Massnahmen;
bis wann die Fahrpläne oder die einzelnen Massnahmen umzusetzen sind.
Keine Beiträge werden ausgerichtet für Massnahmen, die bereits anderweitig eine Förderung erhalten oder in ein Instrument zur Verminderung der Treibhausgasemissionen eingebunden sind.
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen sechsjährigen Verpflichtungskredit.