Wer gewerbsmässig Brennstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
Art. 22 – Deklaration
Art. 22
Deklaration
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Emissionen 6. Abschnitt: Brennstoffe
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 22 Deklaration Wer gewerbsmässig Brennstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren. 2. Kapitel: Emissionen / 6. Abschnitt: Brennstoffe
- SR-Nummer
- SR 814.318.142.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.1985
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht