Nach Abschluss der Bauarbeiten prüft die Vollzugsbehörde durch Stichproben, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen. In Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen.
Art. 35 – Kontrollen
Art. 35
Kontrollen
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Schallschutz an neuen Gebäuden
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2026
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Art. 35 Kontrollen Nach Abschluss der Bauarbeiten prüft die Vollzugsbehörde durch Stichproben, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen. In Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen. 6. Kapitel: Schallschutz an neuen Gebäuden
- SR-Nummer
- SR 814.41
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.12.1986
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht