Für Haftpflichtansprüche, die unter bisherigem Recht entstanden, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aber noch nicht verjährt sind, gelten die Verjährungsfristen nach Artikel 40.
Art. 49 – Übergangsbestimmung
Art. 49
Übergangsbestimmung
- Gliederungspfad
- 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Art. 49 Übergangsbestimmung Für Haftpflichtansprüche, die unter bisherigem Recht entstanden, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aber noch nicht verjährt sind, gelten die Verjährungsfristen nach Artikel 40. 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 814.50
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.03.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht