Eine Verlängerung der Messperiode über einen Monat hinaus nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a StSV ist mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde möglich, insbesondere wenn:
die betroffenen Personen zusätzlich durch APD überwacht werden; oder
eine Ortsdosimetrie existiert, die mit einer Anzeige der Dosisleistung oder einem Alarm ausgestattet ist.