Bei einer Exposition durch Radon nach Artikel 51 Absatz 2 StSV muss die Dosisermittlung von einer für Radon anerkannten Personendosimetriestelle durchgeführt werden.
Die Dosisermittlung erfolgt nach Anhang 7.
Die Dosis für Radon ist mindestens alle sechs Monate zu ermitteln.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Gleichgewichtsfaktor F.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann mit dem Einverständnis der Aufsichtsbehörde einen ortspezifischen Gleichgewichtsfaktor F mittels geeigneter Messungen festlegen, wenn der nach Absatz 4 bestimmte Wert die tatsächlichen Arbeitsbedingungen nicht widerspiegelt.