Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und den Anhängen 1 und 4 StSV sowie nach Anhang 1 dieser Verordnung.
Art. 2 – Begriffe
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Art. 2
Begriffe
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2018
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Art. 2 Begriffe Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und den Anhängen 1 und 4 StSV sowie nach Anhang 1 dieser Verordnung. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 814.501.51
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.04.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht