Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass die Anlagedokumentation nach Artikel 12 Absätze 1–4 jederzeit vollständig verfügbar ist.
Art. 17 – Anlagedokumentation
Art. 17
Anlagedokumentation
- Gliederungspfad
- 5. Abschnitt: Interne Organisation und Kontrolle
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2018
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Art. 17 Anlagedokumentation Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass die Anlagedokumentation nach Artikel 12 Absätze 1–4 jederzeit vollständig verfügbar ist. 5. Abschnitt: Interne Organisation und Kontrolle
- SR-Nummer
- SR 814.501.513
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.04.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht