Sämtliche Massnahmen im Strahlenschutz müssen nach dem zugrunde liegenden Risiko abgestuft sein.
Art. 8 – Nach Risiko abgestufte Vorgehensweise
Art. 8
Nach Risiko abgestufte Vorgehensweise
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 8 Nach Risiko abgestufte Vorgehensweise Sämtliche Massnahmen im Strahlenschutz müssen nach dem zugrunde liegenden Risiko abgestuft sein. 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen / 2. Kapitel: Grundsätze des Strahlenschutzes
- SR-Nummer
- SR 814.501
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.04.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht