Herstellerinnen und Hersteller müssen sicherstellen, dass auf den Geräten als Hinweis zum Entsorgungsweg über eine getrennte Sammlung das folgende Symbol sichtbar, erkennbar und dauerhaft angebracht ist:
Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind die Herstellerinnen und Hersteller von Geräten gemäss Artikel 2 Absatz 2.
Herstellerinnen und Hersteller haben die Möglichkeit, statt der Anbringung des Symbols auf den Geräten nach Absatz 1, in Ausnahmefällen das Symbol sowohl auf der Verpackung als auch auf der Gebrauchsanweisung des Gerätes aufzudrucken, sofern dies aufgrund der Grösse oder der Funktion des Produkts erforderlich ist.