Diese Verordnung regelt:
die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland;
die Verwendung des Abgabeertrags für Abgeltungen für:
die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten,
die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.