Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.