Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 7 Vollzug durch den Bund 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz unter Vorbehalt von Artikel 8. 2 Der Bundesrat kann für Kontrollen von Teilbereichen der Massnahmen nach Artikel 4 den Bund für zuständig erklären.