Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufserfahrung.
Es übt die Aufsicht nach Artikel 13 aus.
Es bezeichnet die Prüfungsstellen nach Artikel 14.
Es anerkennt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses die Weiterbildungseinrichtungen.
Es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen.
Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
Es setzt einen Fachbewilligungsausschuss nach Artikel 16 ein.