Die Gebühren für die Fachprüfung richten sich nach Anhang 2 Ziffer 5, diejenigen für die Weiterbildung nach Anhang 3 Ziffer 9.
Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20053.
Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.