Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben:
Sie führen die Weiterbildung nach Anhang 3 durch; dabei sorgen sie dafür, dass diese bei Bedarf in allen Amtssprachen angeboten werden.
Sie informieren das BAG unverzüglich über wesentliche Änderungen, welche die Kriterien für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung betreffen.
Sie stellen sicher, dass eine nicht bestandene Weiterbildung höchstens zweimal wiederholt werden kann.
Sie halten das Weiterbildungsprogramm auf dem neusten Stand und informieren über die Weiterbildungsangebote nach Anhang 3 Ziffer 3.
Sie gewährleisten eine einwandfreie Organisation und Durchführung des Unterrichts.
Sie stellen nach Abschluss der Weiterbildung:
eine neue Fachbewilligung; und
einen Weiterbildungsnachweis aus, auf dem die behandelten Themen und die Gesamtzahl der absolvierten Lektionen aufgeführt sind.
Sie bewahren alle Weiterbildungsdaten während fünf Jahren auf.
Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht über:
die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Weiterbildung;
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Gültigkeit ihrer Fachbewilligung oder ihrer gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation verlängert haben;
die Resultate der Prüfung;
das Gesamtergebnis der Zufriedenheitsumfrage.