Wird eine Chemikalie nach Anhang 1 an eine einführende PIC-Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert das BAFU der von dieser Vertragspartei bezeichneten Behörde die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V der PIC-Konvention aufgeführten Informationen enthalten.30
Die Notifikation der Ausfuhr einer Chemikalie nach Anhang 1 hat jedes Kalenderjahr spätestens 15 Tage vor der ersten Ausfuhr zu erfolgen.31
Trifft innert 30 Tagen nach Absendung der Ausfuhrnotifikation keine Bestätigung durch die bezeichnete Behörde der einführenden PIC-Vertragspartei ein, so wiederholt das BAFU die Notifikation.