Wer eine Chemikalie nach Anhang 1 oder 2 an eine einführende PIC-Vertragspartei ausführen will, muss für seine erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und Empfängerland spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) Folgendes mitteilen:9
seinen Namen und seine Adresse;
den Namen und die Adresse des Importeurs;
den Namen und die Identität des Stoffes oder die Namen, die Identität und die Gehalte (in Prozent) aller Stoffe nach Anhang 1 oder 2 (chemische Namen inklusive CAS-Nummern), die in der Zubereitung enthalten sind, sowie die entsprechenden Handelsnamen;
die im laufenden Jahr zu erwartende Ausfuhrmenge;
das Einfuhrland;
die gefährlichen Eigenschaften und die vorgesehene Gefahrenkennzeichnung auf der Etikette;
Hinweise auf die Gegenmassnahmen im Unglücksfall, auf Massnahmen zur schadlosen Entsorgung und auf sonstige Vorsichtsmassnahmen, namentlich zur Expositions- und zur Emissionsminderung;
die voraussichtlichen Verwendungen;
das voraussichtliche Ausfuhrdatum;