Der Bundesrat kann zum Schutz von Geschädigten:
den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen;
den Umfang und die Dauer der Sicherstellung festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
die Person, die die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der Vollzugsbehörde das Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden;
vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört.