Gentechnisch eingebrachte Resistenzgene gegen Antibiotika, die zur Verwendung in der Human- und Veterinärmedizin zugelassen sind, dürfen in Freisetzungsversuchen noch bis zum 31. Dezember 2008 verwendet werden.
Art. 62 – Übergangsbestimmungen
Art. 62
Übergangsbestimmungen
- Gliederungspfad
- 5. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2025
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Art. 62 Übergangsbestimmungen Gentechnisch eingebrachte Resistenzgene gegen Antibiotika, die zur Verwendung in der Human- und Veterinärmedizin zugelassen sind, dürfen in Freisetzungsversuchen noch bis zum 31. Dezember 2008 verwendet werden. 5. Kapitel: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 814.911
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.09.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht