Liegt eine schwerwiegende Gefährdung des Schutzes oder der Sicherheit der Daten des elektronischen Patientendossiers vor, so kann das BAG:
Gemeinschaften und Stammgemeinschaften vorübergehend den Zugang zum elektronischen Patientendossier verweigern;
den Gebrauch bestimmter elektronischer Identifikationsmittel für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier verbieten;
eine ausserordentliche Rezertifizierung anordnen.
Das BAG kann von der Zertifizierungsstelle und von der zertifizierten Stelle die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung notwendigen Unterlagen einfordern.