Das BAG erhebt von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften pauschal eine jährliche Gebühr von 40 000 Franken für die Bereitstellung der Abfragedienste.
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200417.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 43 Gebühren 1 Das BAG erhebt von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften pauschal eine jährliche Gebühr von 40 000 Franken für die Bereitstellung der Abfragedienste. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004SR 172.041.1. SR 172.041.1 7. Kap