Stellt die zuständige Bundesbehörde nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen fest, dass ein Lebensmittel oder ein Gebrauchsgegenstand gesundheitsschädliche Auswirkungen haben könnte, besteht aber wissenschaftlich noch Unsicherheit, so kann sie vorläufige Massnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus treffen, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen.
Art. 22 – Vorsorgeprinzip
Art. 22
Vorsorgeprinzip
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2024
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Art. 22 Vorsorgeprinzip Stellt die zuständige Bundesbehörde nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen fest, dass ein Lebensmittel oder ein Gebrauchsgegenstand gesundheitsschädliche Auswirkungen haben könnte, besteht aber wissenschaftlich noch Unsicherheit, so kann sie vorläufige Massnahmen
- SR-Nummer
- SR 817.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.06.2014
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht