Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. 2 Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. 4. Kapitel: Vollzug / 1. Abschnitt: Bund