Die Lebensmittelwirtschaft kann alternativ zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 76–79 Branchenleitlinien erstellen, sofern damit die gleichen Ziele erreicht werden können.
Die Branchenleitlinien bedürfen der Genehmigung durch das BLV.
Sie können für Kleinstbetriebe vereinfachte Anforderungen an die Selbstkontrolle festlegen.