Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 80 Milchserum 1 Milchserum ist die verbleibende Flüssigkeit nach dem Entzug des Proteins und des Fettes aus Milch oder Molke. 2 Für saures und gesäuertes Milchserum gilt Artikel 79 Absätze 2 und 3 sinngemäss. 11. Kapitel: Milchprodukte / 8. Abschnitt: Buttermilch, Molke und Milchserum