Gelée royale ist das Sekretionsprodukt des Schlunddrüsensystems der Arbeiterbienen.
Art. 99 – Begriff
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Art. 99
Begriff
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2024
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Dokumenttext1
Artikel109
11. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und zulässige Tierarten
Art. 1 – Gegenstand und GeltungsbereichArt. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung umschreibt die Lebensmittel tierischer Herkunft, namentlich: a. Fleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse; b. Gelatine und Kollagen; c. hochverarbeitete Erzeugn…
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Art. 2 – Zulässige TierartenArt. 2 Zulässige Tierarten Zur Lebensmittelgewinnung sind ausschliesslich folgende Tierarten zulässig: a. domestizierte Huftiere der zoologischen Familien der Hornträger (Bovidae), Hirsche (Cervidae), Kamelartige (Camel…
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12. Kapitel: Anforderungen an gefrorene Lebensmittel tierischer Herkunft
Art. 3Art. 3 1 Für gefrorene Lebensmittel tierischer Herkunft muss die verantwortliche Person eines zuliefernden Lebensmittelbetriebs bis zu der Stufe, auf der die Kennzeichnung des Lebensmittels nach den Vorgaben der Verordn…
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13. Kapitel: Fleisch
21. Abschnitt: Begriffsbestimmungen
Art. 4Art. 4 1 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Teile von Tieren der in Artikel 2 Buchstaben a–f genannten Arten. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281). Fassung g…
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22. Abschnitt: Nicht zulässige Tierkörperteile
Art. 5Art. 5 Folgende Tierkörperteile dürfen nicht zu Lebensmitteln verarbeitet oder als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden: a. von Säugetieren: 1. der Harn- und der Geschlechtsapparat mit Ausnahm…
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23. Abschnitt: Hackfleisch und Fleischzubereitungen
Art. 6Art. 6 1 Für die Herstellung von Hackfleisch und von Fleischzubereitungen darf nur frisches Fleisch aus der Skelettmuskulatur einschliesslich des anhaftenden Fettgewebes verwendet werden. 2 Nicht verwendet werden dürfen…
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24. Abschnitt: Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme
Art. 7Art. 7 Mägen, Blasen und Därme dürfen nur verwendet werden, wenn sie: a. von Tieren stammen, die in einem bewilligten Schlachtbetrieb geschlachtet und nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden; b.…
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25. Abschnitt: Separatorenfleisch
Art. 8Art. 8 1 Separatorenfleisch darf nur aus frischem Fleisch nach Artikel 4 Absatz 2 gewonnen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281). Fassung gemäss Ziff. I…
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26. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 9 – SachbezeichnungArt. 9 Sachbezeichnung 1 Die Sachbezeichnung für Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse setzt sich zusammen aus: a. einem Hinweis auf die Tierarten, von denen das Fleisch stammt; b. einer der folgenden Bez…
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Art. 10 – Übrige KennzeichnungArt. 10 Übrige Kennzeichnung 1 Die Zutaten aus Fleisch in Fleischzubereitungen und -erzeugnissen müssen im Verzeichnis der Zutaten wie folgt angegeben werden: a. Skelettmuskeln: «(Tierart)-Fleisch»; werden die für diese…
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14. Kapitel: Fleischprodukte
Art. 11 – Gelatine und KollagenArt. 11 Gelatine und Kollagen 1 Gelatine ist natürliches lösliches, gelierendes oder nichtgelierendes Protein, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Haut, Fellen, Sehnen, Bändern oder Knochen von Tieren gew…
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Art. 12 – AnforderungenArt. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281). Anforderungen 1…
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Art. 13 – KennzeichnungArt. 13 Kennzeichnung 1 Umhüllungen und Verpackungen von Gelatine müssen mit der Angabe «Speisegelatine» und dem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sein. 2 Umhüllungen und Verpackungen, die Kollagen enthalten, das zum Ko…
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15. Kapitel: Hochverarbeitete Erzeugnisse tierischer Herkunft
Art. 14Art. 14 1 Hochverarbeitete Erzeugnisse tierischer Herkunft sind: a. Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure und andere hydrolisierte Knorpelprodukte; b. Chitosan; c. Glucosamin; d. Lab; e. Hausenblase; f. Aminosäuren, die als…
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16. Kapitel: Lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken
Art. 15 – Lebende MuschelnArt. 15 Lebende Muscheln 1 Muscheln sind Lammelibranchia, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren. 2 Lebende Muscheln müssen folgende Merkmale aufweisen, die auf den Frischezustand und die L…
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Art. 16 – KennzeichnungArt. 16 Kennzeichnung 1 Bei lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken müssen das Etikett wie auch das Identitätskennzeichen wasserfest sein. Das Etikett muss zusätzli…
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17. Kapitel: Fischereierzeugnisse
Art. 17 – BegriffeArt. 17 Begriffe 1 Fischereierzeugnisse umfassen: a alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süsswassertiere; ausgenommen sind lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und leb…
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Art. 18 – SachbezeichnungArt. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). Sachbezeichnung…
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Art. 19 – Übrige Kennzeichnung und VerpackungArt. 19 Übrige Kennzeichnung und Verpackung 1 Die Etikettierung von Erzeugnissen nach Anhang I Buchstaben a−c der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 Siehe Fussnote zu Art. 18 Bst. a. muss zusätzlich zu den obligatorischen An…
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Art. 20 – EinschränkungenArt. 20 Einschränkungen 1 Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder Muskellähmungen bewirkende Toxine enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 2 Ausgenommen sind Fischereierzeugnisse aus Muschel…
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18. Kapitel: Schnecken und Froschschenkel
Art. 21 – Zulässige SchneckenartenArt. 21 Zulässige Schneckenarten Als Lebensmittel zulässig sind Landlungenschnecken der folgenden Arten: a. Helix pomatia Linné; b. Helix aspersa Muller; c. Helix lucorum; d. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8.…
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Art. 21a – Zulässige FroschgattungenArt. 21a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). Zulässige Fr…
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Art. 22 – FroschschenkelArt. 22 Froschschenkel 1 Froschschenkel sind die hinteren Körperteile von Fröschen der Gattungen nach Artikel 21a. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). Fassun…
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Art. 23 – SachbezeichnungArt. 23 Sachbezeichnung Die Sachbezeichnung für Schnecken und Froschschenkel muss einen Hinweis auf die Tierart enthalten.
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Art. 24 – KontrolleArt. 24 Kontrolle 1 Schnecken und Frösche müssen einer organoleptischen Stichprobenkontrolle unterzogen werden. 2 Lässt diese Kontrolle eine mögliche Gefahr erkennen, so dürfen die Schnecken oder die Frösche nicht für d…
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19. Kapitel: Speiseöle und -fette tierischer Herkunft und daraus hergestellte Erzeugnisse
21. Abschnitt. Speiseöle tierischer Herkunft
Art. 25 – BegriffArt. 25 Begriff Speiseöle tierischer Herkunft stammen aus dem genusstauglichen Fettgewebe von Schlachttierkörpern und Fischen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Sie sind bei Raumtempe…
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Art. 26 – Anforderungen an Speiseöle tierischer HerkunftArt. 26 Anforderungen an Speiseöle tierischer Herkunft 1 In Speiseölen darf der Säuregrad je 100 g Öl 10 ml NaOH (1 mol/l) nicht übersteigen. 2 In Speiseölen zum Frittieren darf der polare Anteil 27 Prozent nicht überst…
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Art. 27 – Anforderungen an FischöleArt. 27 Anforderungen an Fischöle 1 Rohstoffe, die zur Zubereitung von Fischölen für den menschlichen Verzehr verwendet werden, müssen: a. aus genusstauglichen Fischereierzeugnissen stammen; b. von Betrieben, einschlies…
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Art. 28 – SachbezeichnungArt. 28 Sachbezeichnung 1 Bei Speiseöl tierischer Herkunft muss die Tierart angegeben werden, aus dem es gewonnen wurde. 2 Die Sachbezeichnung von sortenreinen Fischölen ist mit der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fi…
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22. Abschnitt: Speisefette tierischer Herkunft und Grieben
Art. 29 – BegriffeArt. 29 Begriffe 1 Speisefette tierischer Herkunft stammen aus dem genusstauglichen Fettgewebe von Schlachttierkörpern und Fischen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Sie sind bei Raum…
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Art. 30 – AnforderungenArt. 30 Anforderungen 1 Die Rohstoffe für Fette tierischer Herkunft und Grieben müssen: a. von Tieren stammen, die in einem zugelassenen Schlachthof geschlachtet und nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für ge…
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Art. 31 – SachbezeichnungArt. 31 Sachbezeichnung 1 Bei Speisefett tierischer Herkunft muss die Tierart angegeben werden, aus dem es gewonnen wurde. 2 Speisefett, das den Anforderungen nach Anhang 4 entspricht, kann entsprechend gekennzeichnet w…
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110. Kapitel: Milch
21. Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Grundsätze
Art. 32Art. 32 1 Milch ist das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion eines oder mehrerer Tiere der Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vo…
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22. Abschnitt: Anforderungen
Art. 33 – Fettgehaltsstufen genussfertiger MilchArt. 33 Fettgehaltsstufen genussfertiger Milch 1 Bezüglich des Fettgehalts genussfertiger Kuh- und Büffelmilch gilt: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281). Fass…
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Art. 34 – Kuh-VollmilchArt. 34 Kuh-Vollmilch Kuh-Vollmilch muss: a. bei einem Fettgehalt von 35 g/kg und einer Temperatur von 20 °C eine Masse von mindestens 1028 g pro Liter oder bei einem anderen Fettgehalt eine entsprechende Masse aufweise…
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Art. 35 – Zulässige GehaltsveränderungenArt. 35 Zulässige Gehaltsveränderungen 1 Genussfertige Milch darf mit Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung nach Artikel 25 LGV angereichert werden…
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23. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 36 – SachbezeichnungArt. 36 Sachbezeichnung 1 Als Sachbezeichnungen für Kuhmilch sind die Bezeichnungen nach Artikel 33 Absatz 1 zu verwenden. 2 Für Milch anderer Säugetierarten ist die Tierart anzugeben. 3 Vollmilch nach Artikel 33 Absatz…
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Art. 37 – Zusätzliche Kennzeichnung für genussfertige MilchArt. 37 Zusätzliche Kennzeichnung für genussfertige Milch Bei genussfertiger Milch sind zusätzlich zu den obligatorischen Angaben Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2…
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Art. 38 – Zusätzliche Kennzeichnung für RohmilchArt. 38 Zusätzliche Kennzeichnung für Rohmilch 1 Wird Rohmilch vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 LIVSR 817.022.16 anzugeben: SR 817.022.16 a. ein Hinweis auf die Lag…
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111. Kapitel: Milchprodukte
21. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 – BegriffArt. 39 Begriff 1 Milchprodukte sind Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Milch oder der weiteren Verarbeitung von Milchprodukten entstehen und prozess- und produktspezifische Zutaten enthalten können. Fassung gemä…
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Art. 40 – Anforderungen an Milchprodukte mit milchfremden ZutatenArt. 40 Anforderungen an Milchprodukte mit milchfremden Zutaten Milchprodukte dürfen höchstens 300 g milchfremde Zutaten pro Kilogramm enthalten. Die milchfremden Zutaten dürfen die Milchbestandteile weder ganz noch tei…
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Art. 41 – KennzeichnungArt. 41 Kennzeichnung 1 Für Milchprodukte sind zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 LIVSR 817.022.16 anzugeben: SR 817.022.16 a. Die Berichtigung vom 5. Febr. 2019 betrifft nur den italienischen Text…
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22. Abschnitt: Sauermilch, gesäuerte Milch, Joghurt und Kefir
Art. 42 – Sauermilch und gesäuerte MilchArt. 42 Sauermilch und gesäuerte Milch 1 Sauermilch oder fermentierte Milch wird durch Fermentation von Milch mit geeigneten Mikroorganismen hergestellt. 2 Gesäuerte Milch wird durch Zugabe von geeigneten Säuerungsmitte…
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Art. 43 – Anforderungen an Sauermilch und gesäuerte MilchArt. 43 Anforderungen an Sauermilch und gesäuerte Milch Für Sauermilch und gesäuerte Milch gelten hinsichtlich des Milchfettgehalts die Anforderungen an Joghurt.
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Art. 44 – Kennzeichnung von SauermilchArt. 44 Kennzeichnung von Sauermilch Wird Sauermilch nach der Milchsäuregärung wärmebehandelt, so ist darauf hinzuweisen.
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Art. 45 – JoghurtArt. 45 Joghurt 1 Joghurt wird durch Fermentation von Milch mit den Mikroorganismen Lactobacillus delbrueckii ssp. bulgaricus und Streptococcus thermophilus hergestellt. 2 Joghurt mit anderen Kulturen wird durch die Fer…
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Art. 46 – Anforderungen an JoghurtArt. 46 Anforderungen an Joghurt 1 Im Endprodukt müssen insgesamt mindestens 10 Millionen koloniebildende Einheiten der Mikroorganismen nach Artikel 45 je Gramm vorhanden sein. 2 Joghurt kann zusätzlich andere geeignete…
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Art. 47 – Sachbezeichnung von JoghurtArt. 47 Sachbezeichnung von Joghurt 1 Joghurt nach Artikel 45 Absatz 1 ist als «Joghurt» zu bezeichnen. 2 Joghurt mit anderen Kulturen nach Artikel 45 Absatz 2 ist als «Joghurt» ergänzt mit einem Ausdruck, wie «Joghurt,…
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Art. 48 – KefirArt. 48 Kefir Kefir wird aus Milch fermentiert. Zusätzlich zur Milchsäuregärung erfolgt eine alkoholische Gärung mit Hefen.
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Art. 49 – Anforderungen an KefirArt. 49 Anforderungen an Kefir 1 Kefir muss mindestens 1 Million koloniebildende Milchsäurebakterien und mindestens 10 000 lebensfähige Hefen je Gramm Fertigprodukt enthalten. 2 Für den Milchfettgehalt gelten die Anford…
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23. Abschnitt: Käse
Art. 50 – BegriffeArt. 50 Begriffe 1 Käse ist ein Erzeugnis, das aus Milch hergestellt und durch Lab oder andere koagulierende Stoffe oder Verfahren von der Molke abgeschieden wird. Er kann je nach Art des Erzeugnisses weiterbehandelt od…
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Art. 51 – Herstellung und Behandlung von KäseArt. 51 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). Herstellung und…
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Art. 52 – Fettgehalts- und FestigkeitsstufenArt. 52 Fettgehalts- und Festigkeitsstufen 1 Käse wird nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) in folgende Fettgehaltsstufen eingeteilt: a. Doppelrahmkäse mindestens 650 g/kg; b. Rahmkäse 550–649 g/kg; c. V…
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Art. 53 – KennzeichnungArt. 53 Kennzeichnung 1 Käse darf anstelle einer Sachbezeichnung eine Käsebezeichnung tragen. Als solche gelten Bezeichnungen, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997SR 910.12 oder nach einem für die Schweiz bi…
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Art. 54 – Stempeln der KäserindeArt. 54 Stempeln der Käserinde Zum Stempeln von Käserinde dürfen verwendet werden: a. die nach der ZuVSR 817.022.31 zum Färben von Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe; SR 817.022.31 b. Ultramarin (CI-Nr. 77007); c.…
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Art. 55 – Geriebener Käse und KäsemischungenArt. 55 Geriebener Käse und Käsemischungen 1 Geriebener Käse und Käsemischungen für Fondue, Käsekuchen und ähnliche Produkte dürfen nur Käse enthalten. 2 Das Mitreiben von Käserinde ist verboten.
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24. Abschnitt: Käseerzeugnisse
Art. 56 – KäsezubereitungenArt. 56 Käsezubereitungen Käsezubereitungen sind Produkte aus Käse mit Zutaten.
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Art. 57 – Anforderungen an KäsezubereitungenArt. 57 Anforderungen an Käsezubereitungen Der Käseanteil im Endprodukt muss mehr als 500 g/kg betragen.
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Art. 58 – Fertig-FondueArt. 58 Fertig-Fondue Fertig-Fondue ist ein Erzeugnis, das aus Käse und weiteren Zutaten unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess hergestellt wird.
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Art. 59 – Anforderungen an Fertig-FondueArt. 59 Anforderungen an Fertig-Fondue 1 Fertig-Fondue muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen: a Die Trockenmasse muss mindestens 300 g/kg Endprodukt betragen. b. Die Trockenmasse muss mindestens zu 700 g/kg a…
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Art. 60 – Fettgehaltsstufen von Fertig-FondueArt. 60 Fettgehaltsstufen von Fertig-Fondue Fertig-Fondue wird nach dem Fett i. T. eingeteilt: a. Rahmstufe mindestens 500 g/kg; b. Vollfettstufe 400–499 g/kg; c. Halbfettstufe 200–399 g/kg.
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Art. 61 – Schmelzkäse und StreichschmelzkäseArt. 61 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse 1 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse sind Erzeugnisse aus Käse, die durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess, in der Regel unter Verwendung von Schm…
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Art. 62 – Anforderungen an Schmelzkäse und StreichschmelzkäseArt. 62 Anforderungen an Schmelzkäse und Streichschmelzkäse 1 Die Trockenmasse (T) des Endproduktes muss zu mindestens 750 g/kg aus Käsetrockenmasse bestehen. 2 Der Fett i. T. muss dem in der Bezeichnung genannten Käse…
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Art. 63 – SchmelzkäsezubereitungenArt. 63 Schmelzkäsezubereitungen 1 Schmelzkäsezubereitungen bestehen aus Schmelzkäse und Zutaten. 2 Die Trockenmasse des Endproduktes muss aus mindestens 500 g Käsetrockenmasse pro Kilogramm bestehen. 3 Entsprechend dem…
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Art. 64 – KennzeichnungArt. 64 Kennzeichnung 1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 41 Absatz 1 ist bezüglich des Käseanteils in Käseerzeugnissen die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch, Spirituosen oder andere Zut…
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25. Abschnitt: Molkenkäse
Art. 65 – BegriffArt. 65 Begriff 1 Molkenkäse ist ein Erzeugnis, das gewonnen wird: a. durch Säure-Hitze-Fällung oder Koagulation aus Fett- oder Magersirte (Molke), allenfalls unter Zugabe von Mager- oder Buttermilch; oder b. durch Aufk…
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Art. 66 – AnforderungenArt. 66 Anforderungen 1 Durch Koagulation hergestellter Molkenkäse muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen: a. Der Anteil der Molkenproteine am Gesamteiweiss des Endproduktes muss mindestens 510 g/kg betragen.…
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Art. 67 – Ziger oder RicottaArt. 67 Ziger oder Ricotta Durch Koagulation hergestellter Molkenkäse kann als «Ziger» oder «Ricotta» bezeichnet werden.
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26. Abschnitt: Rahm
Art. 68 – BegriffeArt. 68 Begriffe 1 Rahm ist der fettreiche Anteil der Milch, der durch physikalische Trennverfahren gewonnen wird. 2 Sauerrahm, einschliesslich Crème fraîche, ist ein durch geeignete Mikroorganismen gesäuerter, wärmebeh…
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Art. 69 – Anforderungen an RahmArt. 69 Anforderungen an Rahm 1 Die Trockenmasse aus dem milchfettfreien Anteil muss mindestens 85 g/kg betragen. 2 Rahm darf zur Stabilisierung mit höchstens 30 g Milchbestandteilen pro Kilogramm angereichert werden.
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Art. 70 – FettgehaltsstufenArt. 70 Fettgehaltsstufen Für Rahm gelten folgende Fettgehaltsstufen: a. «Halbrahm» oder «Kaffeerahm»: mindestens 150 g Milchfett/kg; b. «Vollrahm», «Schlagrahm», «Rahm» oder «Sahne»: mindestens 350 g Milchfett/kg; c. «…
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Art. 71 – KennzeichnungArt. 71 Kennzeichnung 1 Als Sachbezeichnung für Rahm sind die in Artikel 70 genannten Bezeichnungen zu verwenden. 2 Wird Rohrahm vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 LI…
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27. Abschnitt: Butter, Milchstreichfette, Butterzubereitungen und andere Butterprodukte
Art. 72 – BegriffeArt. 72 Begriffe 1 Butter ist eine Emulsion von Wasser in Milchfett. Bei der Herstellung von Butter dürfen ausschliesslich die Milchprodukte nach Artikel 74 Absätze 1 und 2 verwendet werden. Die Zugabe von Salz ist zulä…
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Art. 73 – Anforderungen an Butter, Milchstreichfette, Butterzubereitungen und andere ButterprodukteArt. 73 Anforderungen an Butter, Milchstreichfette, Butterzubereitungen und andere Butterprodukte 1 Für den Milchfettgehalt gelten die folgenden Anforderungen: a. Butter mindestens 820 g/kg; b. Dreiviertelfettbutter min…
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Art. 74 – Anforderungen an Süssrahmbutter und gesäuerte ButterArt. 74 Anforderungen an Süssrahmbutter und gesäuerte Butter 1 Zur Herstellung von Süssrahmbutter darf ausschliesslich Rahm verwendet werden. 2 Zur Herstellung von gesäuerter Butter dürfen verwendet werden: a. Butter, d…
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Art. 75 – SachbezeichnungenArt. 75 Sachbezeichnungen 1 Es sind die folgenden Sachbezeichnungen zu verwenden: a. für Butter entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 73 Absatz 1: «Butter», «Dreiviertelfettbutter», «Halbfettbutter», «gesa…
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Art. 76 – Übrige KennzeichnungenArt. 76 Übrige Kennzeichnungen 1 In Abweichung von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a ist anstelle des Fettgehalts im Milchanteil der Milchfettgehalt in «Gramm pro Kilogramm», «Gramm pro 100 Gramm» oder als Prozentangabe (…
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28. Abschnitt: Buttermilch, Molke und Milchserum
Art. 77 – Buttermilch und saure ButtermilchArt. 77 Buttermilch und saure Buttermilch 1 Buttermilch oder süsse Buttermilch ist die beim Butterungsprozess von ungesäuertem Rahm anfallende Flüssigkeit. 2 Saure Buttermilch ist die beim Butterungsprozess von angesäue…
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Art. 78 – Anforderungen an Buttermilch und saure ButtermilchArt. 78 Anforderungen an Buttermilch und saure Buttermilch 1 Buttermilch und saure Buttermilch müssen mindestens 80 g fettfreie Milchtrockenmasse pro Kilogramm enthalten. 2 Der Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse dar…
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Art. 79 – MolkeArt. 79 Molke 1 Molke, Süssmolke oder Sirte ist die Flüssigkeit, die nach der Gerinnung der Milch bei der Käse- oder Kaseinherstellung anfällt. 2 Sauermolke ist Molke, deren Laktose ganz oder teilweise durch geeignete M…
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Art. 80 – MilchserumArt. 80 Milchserum 1 Milchserum ist die verbleibende Flüssigkeit nach dem Entzug des Proteins und des Fettes aus Milch oder Molke. 2 Für saures und gesäuertes Milchserum gilt Artikel 79 Absätze 2 und 3 sinngemäss.
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29. Abschnitt: Konzentrierte Milch, Milchpulver, Milchproduktepulver und Milchprotein
Art. 81 – BegriffeArt. 81 Begriffe 1 Konzentrierte Milch ist gezuckerte oder ungezuckerte Milch, der ein wesentlicher Teil des Wassers entzogen worden ist. 2 Milchpulver ist Milch, der das Wasser grösstenteils entzogen worden ist. 3 Milc…
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Art. 82 – Anforderungen an konzentrierte MilchArt. 82 Anforderungen an konzentrierte Milch 1 Konzentrierte Milch muss folgende Trockenmassen und Fettgehalte aufweisen: T in g/kg Fettgehalt a. konzentrierte Magermilch (Kondensmagermilch) mindestens 200 g/kg höchsten…
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Art. 83 – Anforderungen an MilchpulverArt. 83 Anforderungen an Milchpulver 1 Der Wassergehalt darf nicht mehr als 50 g/kg Milchpulver betragen. 2 Milchpulver muss folgende Fettgehalte aufweisen: a. Magermilchpulver höchstens 15 g/kg; b. fettreduziertes oder…
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Art. 84 – Anforderungen an MilchproteinArt. 84 Anforderungen an Milchprotein Die Trockenmasse von Milchproteinen muss mindestens 500 g Proteine pro Kilogramm enthalten.
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Art. 85 – KennzeichnungArt. 85 Kennzeichnung 1 Auf Erzeugnissen, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, ist anstelle des Fettgehalts nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben: a. der von der Milch stammende Geha…
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112. Kapitel: Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
Art. 86 – BegriffeArt. 86 Begriffe 1 Kolostrum ist das Sekret, das bis fünf Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen milchgebender Säugetiere nach Artikel 2 Buchstabe a abgesondert wird, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist…
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Art. 87 – KennzeichnungArt. 87 Kennzeichnung 1 Die Sachbezeichnung von Kuhkolostrum ist «Kolostrum». 2 Erzeugnisse, die auf Basis von Kuhkolostrum hergestellt sind, müssen den Hinweis «kolostrumhaltig» tragen. 3 Bei Kolostrum anderer Säugetie…
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113. Kapitel: Eier und Eiprodukte
21. Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Anforderungen
Art. 88 – BegriffeArt. 88 Begriffe 1 Eier sind die von einer intakten Kalkschale umgebenen, unbebrüteten und ungekochten Keimzellen eines Haushuhnes (Gallus domesticus) oder anderer Vogelarten. Sie sind zum unmittelbaren menschlichen Kon…
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Art. 89 – Anforderungen an Eier mit MängelnArt. 89 Anforderungen an Eier mit Mängeln 1 Knickeier dürfen nur zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden; Artikel 90 Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Nicht als Lebensmittel dürfen verwendet werden: a. angeschlage…
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Art. 90 – Anforderungen an Eier für die Herstellung von EiproduktenArt. 90 Anforderungen an Eier für die Herstellung von Eiprodukten 1 Eier, die für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden, müssen eine voll entwickelte und unbeschädigte Schale aufweisen. 2 Knickeier dürfen zur…
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Art. 91 – Anforderungen an EiprodukteArt. 91 Anforderungen an Eiprodukte 1 Der Gehalt an 3-OH-Buttersäure in unveränderten Eiprodukten darf 10 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten. 2 Der Milchsäuregehalt der zur Herstellung von Eiprodukten verwendeten Ro…
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22. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 92 – EierArt. 92 Eier 1 Werden die Eier vorverpackt abgegeben, so sind die obligatorischen Angaben nach Artikel 3 LIVSR 817.022.16 zu ergänzen mit: SR 817.022.16 a. einem Hinweis auf die Lagertemperatur, falls das Produkt gekühl…
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Art. 93 – EiprodukteArt. 93 Eiprodukte Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 LIVSR 817.022.16 sind anzugeben: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). SR 817.022.1…
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Art. 94 – Eier, die nicht von Hühnern stammenArt. 94 Eier, die nicht von Hühnern stammen 1 Eier, die nicht von Hühnern (Gallus domesticus) stammen, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 92 mit Angaben über die Tierart gekennzeichnet werden, wie Entenei ode…
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23. Abschnitt: Zulässige Farbstoffe
Art. 95Art. 95 Zum Färben von Eierschalen und zum Stempeln von Eiern dürfen die Farbstoffe nach Anhang 6 verwendet werden.
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114. Kapitel: Honig, Gelée royale und Blütenpollen
21. Abschnitt: Honig
Art. 96 – BegriffeArt. 96 Begriffe 1 Honig ist der süsse Stoff, den die Bienen erzeugen, indem sie Nektar und Honigtau oder andere zuckerhaltige Sekrete lebender Pflanzenteile aufnehmen, durch körpereigene Stoffe bereichern, in ihrem Kör…
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Art. 97 – AnforderungenArt. 97 Anforderungen Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anhang 7 entsprechen.
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Art. 98 – KennzeichnungArt. 98 Kennzeichnung 1 Anstelle der Sachbezeichnung «Honig» dürfen folgende Sachbezeichnungen verwendet werden: a. Blütenhonig; b. Honigtauhonig; c. Tropfhonig; d. Schleuderhonig; e. Presshonig. 2 Waben- oder Scheibenh…
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22. Abschnitt: Gelée royale
Art. 99 – BegriffArt. 99 Begriff Gelée royale ist das Sekretionsprodukt des Schlunddrüsensystems der Arbeiterbienen.
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Art. 100 – AnforderungenArt. 100 Anforderungen 1 Gelée royale darf höchstens 70 Massenprozent Wasser enthalten. 2 Der Gehalt an 10-Hydroxydecensäure muss mindestens 1,4 Massenprozent betragen.
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Art. 101 – SachbezeichnungArt. 101 Sachbezeichnung Gelée royale kann auch die Sachbezeichnung «Weiselfuttersaft», «Königinnenkost» oder «Königinnenfuttersaft» tragen.
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23. Abschnitt: Blütenpollen
Art. 102 – BegriffeArt. 102 Begriffe 1 Blütenpollen sind die von Bienen gesammelten männlichen Keimzellen aus den Staubbeuteln von Blütenpflanzen. Die Blütenpollen werden mit Nektar oder Honigtau aus dem Bienenmagen befeuchtet, dabei mit…
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Art. 103 – AnforderungenArt. 103 Anforderungen Getrocknete Blütenpollen dürfen höchstens 8 Massenprozent Wasser enthalten.
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115. Kapitel: Nachführen der Anhänge
Art. 104Art. 104 1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. 2 Es kann Übergangsbestimmun…
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116. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 105 – Aufhebung eines anderen ErlassesArt. 105 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 [AS 2005 6043; 2006 4949; 2008 1009, 6037; 2009 2019; 2010 4637; 2013 4969] über Lebensmittel tierischer Herkunft wird aufgehoben. […
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Art. 105a – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020Art. 105a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281). Übergangsbe…
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Art. 105b – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023Art. 105b Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). Übergangsbe…
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Art. 106 – InkrafttretenArt. 106 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
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Anhänge7
Anforderungen an die Zusammensetzung von HackfleischAnhang 1 (Art. 6 Abs. 4 und 10 Abs. 7) Anforderungen an die Zusammensetzung von Hackfleisch Fett (%) Verhältnis zwischen Bindegewebeeiweiss und Fleischeiweiss (%) mageres Hackfleisch ≤ 7 ≤12 reines Rinderhackfleisch ≤ 2…Direktlink
Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff «X -fleisch» bezeichnet werdenAnhang 2 (Art. 10 Abs. 1 Bst. a) Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff «X -fleisch» bezeichnet werden Spezies Fett (%) Bindegewebe (%) Säugetiere, ausgenommen Kaninchen und Schwei…Direktlink
Bezeichnung der FanggerätekategorienAnhang 3 (Art. 19 Abs. 1 Bst. b) Bezeichnung der Fanggerätekategorien Angaben zur Fanggerätekategorie Wadennetze Schleppnetze Kiemennetze und vergleichbare Netze Umschliessungsnetze und Hebenetze Haken und Langleinen Dr…Direktlink
Anforderungen an tierische FetteAnhang 4 (Art. 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2) Anforderungen an tierische Fette Wiederkäuerfett Schweinefett Andere tierische Fette Speisetalg Talg zum Verfeinern Speisefett Schmalz und anderes Schweinefett zum Verfeinern Spei…Direktlink
Anforderungen an Butter und ButterfettAnhang 5 (Art. 73 Abs. 2) Anforderungen an Butter und Butterfett 1. Säuregrad im Butterfett Der Säuregrad im Butterfett darf höchstens betragen: 1.1 bei den Butterkategorien nach Artikel 73 Absatz 1: a. bei Butter aus u…Direktlink
Zulässige Farbstoffe für EierAnhang 6 (Art. 95) Zulässige Farbstoffe für Eier 1. Färben von Eierschalen Zum Färben von Eierschalen dürfen verwendet werden: 1.1 die vom EDI in der ZuV als Lebensmittel-Zusatzstoffe zugelassenen Farbstoffe; 1.2 Brilla…Direktlink
Anforderungen an die Beschaffenheit von HonigAnhang 7 (Art. 97) Anforderungen an die Beschaffenheit von Honig 1. Merkmale der Zusammensetzung von Honig Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fruktose und Glukose sowie aus org…Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 99 Begriff Gelée royale ist das Sekretionsprodukt des Schlunddrüsensystems der Arbeiterbienen. 14. Kapitel: Honig, Gelée royale und Blütenpollen / 2. Abschnitt: Gelée royale
- SR-Nummer
- SR 817.022.108
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht