Art. 7c
Art. 7c9
- 9 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. Juni 2025 (AS 2025 390). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 808).
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 7c Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. Juni 2025 (AS 2025 390). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 808). Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. Juni 2025 (AS 2025 390). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. No
- SR-Nummer
- SR 817.022.13
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht