Zuckerarten in tablettierter Form dürfen Kakaobutter und Stärke enthalten.
Art. 89 – Zuckerarten in tablettierter Form
Art. 89
Zuckerarten in tablettierter Form
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 89 Zuckerarten in tablettierter Form Zuckerarten in tablettierter Form dürfen Kakaobutter und Stärke enthalten. 9. Kapitel: Zuckerarten und Erzeugnisse aus Zuckerarten / 3. Abschnitt: Erzeugnisse aus Zuckerarten
- SR-Nummer
- SR 817.022.17
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht