Anhang 5
(Art. 10 Abs. 2)
Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen:
eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschliesslich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien, sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);
die gemäss Artikel 9 durchgeführte(n) Sicherheitsbewertung(en);
eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;
eine Kopie der Konformitätserklärung;
die Adressen der Herstellungs- und Lagerorte;
eine Kopie der Unterlagen, welche die Herstellerin einer gegebenenfalls beteiligten bezeichneten Stelle übermittelt hat;
Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Herstellerin die Übereinstimmung der Produktion mit den technischen Normen sicherstellt, falls die Herstellerin das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a durchlaufen hat; und
eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Herstellerin die Übereinstimmung der Produktion mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die die Herstellerin der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls die Herstellerin gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b das Spielzeug dem Verfahren der Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.