Spielzeug, das dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Spielzeug, das den Anforderungen an seine chemischen Eigenschaften nach Anhang 2 Ziffer 3 nicht entspricht, darf noch bis zum 20. Juli 2013 nach bisherigem Recht hergestellt, gekennzeichnet und eingeführt werden. Es kann noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.