Folgende Betriebe müssen mindestens einmal innerhalb der maximalen Zeitspanne, die in Anhang 1 für ihre Betriebskategorie definiert ist, einer Grundkontrolle unterzogen werden:
Betriebe der Primärproduktion;
Betriebe, deren Tätigkeitsbereich der Primärproduktion vor- oder direkt nachgelagert ist; und
Betriebe, die der Meldepflicht nach den Artikeln 20 und 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20169 unterstehen und in Anhang 1 erwähnt sind.
Die übrigen Betriebe werden gemäss den Kriterien der zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes kontrolliert.
Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden für jede Betriebskategorie die Prüfpunkte und die Beurteilungskriterien für diese Punkte angeben.
Ausser im Bereich der Primärproduktion können die zuständigen Vollzugsbehörden die Zeitspannen zwischen den Kontrollen nach Absatz 1 für die Kontrolle von Betrieben in schwer zugänglichen Gebieten erhöhen.
Das BLV kann die maximalen Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen der Liste 3 in Anhang 1 bei Bedarf anpassen.