Führt eine andere öffentliche-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder eine privatrechtliche Stelle die Kontrollen durch, so wird die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag geregelt. Die kantonale Vollzugsbehörde überwacht die Einhaltung der Vertrags-bestimmungen und stellt sicher, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.
Art. 9 – Delegation der Kontrollen
Art. 9
Delegation der Kontrollen
- 10 SR 946.512
- 11 Die genannten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Prozesskontrolle
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 9 Delegation der Kontrollen 1 Führt eine andere öffentliche-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder eine privatrechtliche Stelle die Kontrollen durch, so wird die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag geregelt. D
- SR-Nummer
- SR 817.032
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.05.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht