Die kantonalen Vollzugsbehörden übermitteln dem BLV im Falle einer Beanstandung von Spielzeug folgende Informationen:
die Daten für die Identifizierung des Spielzeugs;
die Herkunft des Spielzeugs;
die Begründung, weshalb das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, und die Gefahren, die daraus resultieren;
die Art und die Dauer der ergriffenen Massnahmen;
die Argumente der Herstellerin, der Bevollmächtigten, der Importeurin oder der Händlerin;
die Nichtkonformität und gegebenenfalls die Mangelhaftigkeit der anwendbaren technischen Normen;
gegebenenfalls die Vermutung oder die Gewissheit, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das schweizerische Gebiet beschränkt.