Das BLV führt bei der Einfuhr und Durchfuhr
im Luftverkehr über die Grenzkontrollstellen nach Anhang 1 für bestimmte Lebensmittel aus bestimmten Ländern und für zusammengesetzte Lebensmittel, die solche Lebensmittel enthalten, verstärkte Kontrollen nach den Vorgaben und Bedingungen in den Anhängen 2 und 3 durch.
Es entscheidet aufgrund der Voranmeldung mit dem GGED nach Artikel 90 LGV28 innerhalb von 24 Stunden, ob die verstärkte Kontrolle sich auf eine Dokumentenprüfung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a beschränkt oder ob eine Prüfung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen muss. Der Entscheid wird der für die Sendung verantwortlichen Person umgehend mitgeteilt.
Nicht der verstärkten Kontrollen unterworfen sind Warenmuster, Laborproben, Ausstellungsstücke und Sendungen für wissenschaftliche Zwecke, sofern das Bruttogewicht weniger als 30 kg beträgt.
In Abweichung von Artikel 58 werden die Proben der verstärkten Kontrollen nicht vergütet.