Die Vollzugsbehörden können Proben erheben namentlich von:
Lebensmitteln einschliesslich Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endprodukten;
Rohstoffen;
Ausgangsprodukten wie Pflanzen, Mineralstoffen und Trinkwasser;
den Produkten, die zur Herstellung von Ausgangsprodukten nach Buchstabe c verwendet wurden;
Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen;
Gebrauchsgegenständen einschliesslich Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endprodukten;
Räumen, Einrichtungen und Mobilien wie Fahrzeugen, Apparaten und Ausrüstungen;
landwirtschaftlich genutzten Böden.